Registrierungs- und Meldepflicht zum Schutz der Honigbienen
Bienenhaltung ist beim Veterinäramt registrierungs- und meldepflichtig (Bienenseuchen-Verordnung, BienSeuchV) . Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Bienenstandort.
Für unseren Landkreis Teltow-Fläming wenden Sie sich bitte an die
Kreisverwaltung Teltow-Fläming
Dezernat III, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde
Amtstierärztin/Dezernatsleitung III:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Zimmer:
Dr. Silke Neuling
03371 / 608-2200
03371 / 608-9040
silke.neuling@Teltow-flaeming.de
A1-2-05
Telefon:
Telefas:
E-Mail:
Zimmer:
03371 / 608-2215
03371 / 608-9040
marlies.scheller@teltow-flaeming.de
C1-2-01
Bei Standortwechsel von Bienenständen bzw. Bienenvölkern in den Zuständigkeitsbereich *)
einer anderen Behörde ist für den Herkunftsbestand und das Herkunftsgebiet die Freiheit von Amerikanischer Faulbrut zu bescheinigen.
Dies gilt sowohl für
- die ständige Verlegung, wie Verkauf, Schenkung, Tausch
- als auch für zeitweise Verbringungen, wie Wanderungen, Beschickung von Ausstellungen, Belegeinrichtungen und die Aufstellung von Drohnenvölkern.
…
Für die Feststellung der Freiheit von Amerikanischer Faulbrut als Grundlage für die Bescheinigung der Seuchenfreiheit hat die zeitgerechte bakteriologische Untersuchung Priorität vor der klinischen Untersuchung.
…
Als zeitgerecht gelten Untersuchungsergebnisse
- für die ständige Verlegung von Bienen/Bienenvölkern und gebrauchtem Imkereigerät für die Dauer von 6 Wochen *) ,
- für die Beschickung von Ausstellungen, Belegeinrichtungen, sowie die Aufstellung von Drohnenvölkern für die Dauer von 6 Wochen,
- für die Wanderung mit Bienenvölkern, insbesondere zum Zwecke der Nutzung von Frühtrachten ab dem 1. August des Vorjahres.